Ach­tung vor Adressbuchschwindel

Immer wieder versuchen dubiose Firmen, Unternehmen zum Abschluss nutzloser Verträge zu bewegen. Häufig werden ihnen Einträge in angeblich attraktiven Telefonverzeichnissen, Branchen-, Firmen- und Markenregistern offeriert. Vordergründig erscheinen die Dienste kostenfrei zu sein. Tatsächlich versuchen unseriöse Unternehmen damit, unbemerkt kostenpflichtige Vertragsabschlüsse zu erzielen.

Sol­che Ange­bo­te erhal­ten Betrie­be gemäss SECO  (Schwei­zer Staats­se­kre­ta­ri­at für Wirt­schaft) bei­spiels­wei­se per Tele­fon oder von einem Ver­tre­ter, der per­sön­lich zu Besuch kommt. Beson­ders häu­fig wer­den aber ent­spre­chen­de Schrei­ben per Fax ver­brei­tet. Sie ent­hal­ten neben einem Adress­kor­rek­tur­feld auch viel Klein­ge­druck­tes. Bis­wei­len sehen die For­mu­la­re so aus, als wären sie von einem offi­zi­el­len oder bekann­ten Verzeichnis.

Sol­che Schrei­ben soll­ten weder unter­schrie­ben noch zurück­ge­schickt wer­den. Ansons­ten kann sich das betrof­fe­ne Unter­neh­men unwil­lent­lich schnell in einem teu­ren Ver­trag wie­der­fin­den. Durch Rech­nun­gen, Mah­nun­gen und Betrei­bungs­an­dro­hun­gen for­dern die Betrü­ger dann ent­spre­chen­de Zah­lun­gen ein.

Des Wei­te­ren kommt es vor, dass fik­ti­ve Rech­nun­gen für Ein­trä­ge auch ohne einen vor­her­ge­hen­den Kon­takt zuge­stellt wer­den. Hier­bei ver­su­chen sich die Betrü­ger die Kom­ple­xi­tät von Unter­neh­men zunut­ze zu machen. So hof­fen sie, dass Fir­men mit umfang­rei­chen Orga­ni­sa­ti­ons­struk­tu­ren im hek­ti­schen All­tag den Zah­lungs­for­de­run­gen nach­kom­men, ohne sie genau zu prüfen.

Ach­tung vor Betrü­gern: Las­sen Sie sich nicht täuschen!

Lei­der trei­ben ver­schie­de­ne dubio­se Bran­chen­ver­zeich­nis­an­bie­ter mit ihren höchst zwei­fel­haf­ten Ange­bo­ten bei Schwei­zer Fir­men ihr Unwe­sen. Ver­zeich­nis­schwind­ler ope­rie­ren mit Fir­men­na­men oder Bezeich­nun­gen, wel­che von Kun­den mit seriö­sen Anbie­tern (z.B. angeb­li­che Muta­ti­on für bereits bestehen­de Ver­trags­be­zie­hung) ver­wech­selt wer­den können.

 

So erken­nen Sie Betrüger:

  • Auf­for­de­rung zu Ant­wort per Fax
  • Auf­for­de­rung zu Anga­be von Kreditkartendetails
  • Ver­wen­dung von aus­län­di­schen Tele­fon­num­mern (bspw. «004», «+49», etc.)
  • Ver­wen­dung von Email-Adres­sen, die nicht «localsearch.ch» enthalten
  • Son­der­ba­re Bezeich­nun­gen: Adress­buch­schwind­ler ver­wen­den Fir­men­na­men (bspw. Local­se­arch Switz­er­land, Local-Search Switz­er­land, etc.), Logos, Pro­dukt­be­schrei­bun­gen, Email-Adres­sen und Web­site-Links, wel­che von Kun­den mit seriö­sen Anbie­tern ver­wech­selt wer­den können
  • Die Iden­ti­tät des Absen­ders ist prak­tisch in allen Fäl­len unklar und kann kaum nach­ver­folgt werden

 

Wich­tig: Sind Sie nicht sicher, ob es sich bei einer Offer­te oder Rech­nung um ein ech­tes Doku­ment von local­se­arch (Swiss­com Direc­to­ries AG) han­delt? Dann wen­den Sie sich an unse­ren Kun­den­dienst.

Bei­spiel von Täuschungsversuchen:

Was steht dazu im Gesetz?

Das Bun­des­ge­setz gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb (UWG) äußert sich zu dem Sach­ver­halt ein­deu­tig. Zwar dür­fen Fir­men für Ein­tra­gun­gen in Ver­zeich­nis­se aller Art wer­ben – bei­spiels­wei­se mit­hil­fe von Offert­for­mu­la­ren oder Kor­rek­tur­an­ga­ben. Aller­dings müs­sen sol­che For­mu­la­re nach Arti­kel 3 Absatz 1 Buch­sta­be p des UWG an gut sicht­ba­rer Stel­le und in gro­ßer Schrift ver­ständ­lich dar­auf hinweisen:

  • „die Ent­gelt­lich­keit und den pri­va­ten Cha­rak­ter des Angebots
  • die Lauf­zeit des Vertrags
  • den Gesamt­preis ent­spre­chend der Laufzeit
  • die geo­gra­fi­sche Verbreitung
  • die Form
  • die Min­dest­auf­la­ge
  • den spä­tes­ten Zeit­punkt der Publikation“

Ergän­zend dazu gibt Arti­kel 3 Absatz 1 Buch­sta­be q des UWG Auskunft:

„Unlau­ter han­delt ins­be­son­de­re, wer für Ein­tra­gun­gen in Ver­zeich­nis­se jeg­li­cher Art oder für Anzei­gen­auf­trä­ge Rech­nun­gen ver­schickt, ohne vor­gän­gig einen ent­spre­chen­den Auf­trag erhal­ten zu haben.“

 

Fra­gen und Antworten

Wie soll ich mich ver­hal­ten, wenn ich ein For­mu­lar zum Ein­tra­gen in ein Ver­zeich­nis oder für eine Anzei­ge bekom­men habe? 

Häu­fig bekom­men Sie For­mu­la­re zuge­sandt, die bereits eini­ge Daten Ihres Unter­neh­mens ent­hal­ten. Der Absen­der bit­tet hier, die Anga­ben zu kon­trol­lie­ren, gege­be­nen­falls fal­sche zu kor­ri­gie­ren und das For­mu­lar vor der Rück­sen­dung zu unter­schrei­ben. Auch wenn vie­le auf den ers­ten Blick mei­nen, dass der Anbie­ter das eige­ne Unter­neh­men kos­ten­frei in bestehen­de Regis­ter ein­fügt oder Anzei­gen schal­tet – in den meis­ten Fäl­len han­delt es sich um den Abschluss eines kos­ten­pflich­ti­gen Ver­trags. Doch so weit muss es nicht kom­men, sofern Sie die­se Rat­schlä­ge beherzigen:

  • Lesen Sie alles genau – ins­be­son­de­re das Klein­ge­druck­te – bevor Sie etwas unterschreiben.
  • Wenn Sie etwas nicht ver­ste­hen, unter­schrei­ben Sie es nicht.
  • Infor­mie­ren Sie sich im Zwei­fels­fall über den Absen­der. Füh­ren Sie dazu etwa eine Inter­net­re­cher­che durch.

 

Ich habe bereits ein offen­bar unse­riö­ses Ange­bots­for­mu­lar unter­schrie­ben und zurück­ge­schickt. Was ist jetzt zu tun? 

Als Ers­tes set­zen Sie ein Schrei­ben zur Anfech­tung des Ver­trags auf. For­mu­lie­ren Sie dazu einen Brief, der min­des­tens die­sen Text ent­hält: „Ich bin durch Ihr For­mu­lar getäuscht wor­den. Des­halb fech­te ich einen allen­falls abge­schlos­se­nen Ver­trag wegen Irr­tums und absicht­li­cher Täu­schung an. Der Ver­trag ist somit unver­bind­lich.“ Die Anfech­tung schi­cken Sie dann dem Absen­der als Ein­schrei­ben per Post zu. Außer­dem ist es rat­sam, eine Abschrift der Anfech­tung sowie des gesam­ten Schrift­ver­kehrs zu speichern.

 

Auch nach der Ver­trags­an­fech­tung bekom­me ich immer noch Rech­nun­gen, Mah­nun­gen oder einen Zah­lungs­be­fehl. Wie soll ich dar­auf reagieren? 

Sofern Sie den Ver­trag gegen­über dem Unter­neh­men bereits ange­foch­ten haben, dür­fen Sie wei­te­re Rech­nun­gen und Mah­nun­gen igno­rie­ren. Denn die ein­ma­li­ge Anfech­tung ist ausreichend.

Wenn Sie von­sei­ten eines Inkas­so­in­sti­tuts auf­ge­for­dert wer­den, offe­ne Rech­nungs­be­trä­ge zu beglei­chen, soll­ten Sie es über den Sach­ver­halt infor­mie­ren. Sen­den Sie hier­zu eine Kopie der Anfech­tung zu, um das Inkas­so­un­ter­neh­men über die unbe­rech­tig­te For­de­rung in Kennt­nis zu setzen.

Für den Fall, dass sich das Betrei­bungs­amt mit einem Zah­lungs­be­fehl an Sie wen­det, kön­nen Sie inner­halb von zehn Tagen Rechts­vor­schlag erhe­ben. Durch die­sen legen Sie gegen die offe­ne For­de­rung Wider­spruch ein, wodurch das Betrei­bungs­ver­fah­ren vor­erst aus­ge­setzt wird. Um die­ses wie­der auf­zu­neh­men, muss der Gläu­bi­ger im Rah­men der Rechts­öff­nung stich­hal­ti­ge Bewei­se für die For­de­rung bei Gericht einreichen.

 

Wie kann ich mich sonst gegen Adress­buch­be­trü­ger wehren? 

Als Betrof­fe­ner haben Sie die Mög­lich­keit, beim SECO Beschwer­de ein­zu­le­gen. Dazu bie­tet es ein eige­nes Beschwer­de­for­mu­lar an. Sofern vie­le Per­so­nen von einem bestimm­ten Adress­buch­schwind­ler Abmah­nun­gen erhal­ten, kann das SECO auf­grund unlau­te­ren Wett­be­werbs eine straf- oder zivil­recht­li­che Kla­ge anstren­gen. Wenn es sich hin­ge­gen um ein­zel­ne Fäl­le han­delt, wird das Staats­se­kre­ta­ri­at für Wirt­schaft nicht tätig.

Alter­na­tiv dazu haben Sie die Mög­lich­keit, sel­ber einen Straf­an­trag zu stel­len oder eine Zivil­kla­ge zu erheben.

 

Hin­weis

Unter­neh­mer wer­den immer wie­der Opfer von Adress­buch­be­trü­gern, weil sie erhal­te­ne For­mu­la­re nicht genau lesen. Denn wer die­se unbe­dacht unter­schreibt und zurück­sen­det, hat unwil­lent­lich einen kos­ten­pflich­ti­gen Ver­trag abge­schlos­sen. Das kann nicht nur teu­er wer­den, son­dern auch Zeit und Ner­ven kosten.

 

Über den Autor
Rafael Gallardo
Rafael Gallardo ist bei localsearch als Digital Marketing Manager tätig. Als Digital Native ist er mit der Digitalisierung gross geworden und schreibt gerne über Trends und Chancen im Marketing.

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